Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Abs. 1

Der Verein trägt den Namen Turnverein Hechingen 1884 e. V. und wurde 1884 gegründet. Der Sitz des Vereins ist Hechingen und der Verein ist beim Amtsgericht Hechingen im Vereinsregister unter Register 11 eingetragen und trägt den Zusatz e. V. für „eingetragener Verein“. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Abs. 2

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände - kurz WLSB -, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2 Zweck des Vereins

Abs. 1

Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt, freiwillig und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen, sowie konfessionellen Gesichtspunkten der Förderung der Gesundheit und der Lebensfreude der Allgemeinheit – also seiner Mitglieder – durch die Pflege und Förderung des Sports zu dienen.

Abs. 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung – kurz AO. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; auch nicht wenn der Verein aufgelöst werden sollte. Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf Zahlung eines Anteils am Vereinsvermögen oder an der Rückzahlung einbezahlter Mitgliedsbeiträge.

Abs. 3

Die Mitglieder der Organe und Gremien, sowie Übungsleiter, Trainer und Helfer des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Nach den für Vereine geltenden zivilrechtlichen Vorschriften § 27 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 670 BGB – erlaubt der Verein den Mitgliedern des Vorstandes die Bezahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen und sonstigen Vergütungen (Ehrenamtspauschale).

Der Verein ist nach §§ 51-68 der AO steuerbegünstigt (siehe § 2 Abs. 2 der Satzung).

§ 3 Mitgliedschaft

§ 3.1. Erwerb der Mitgliedschaft

Abs. 1

Jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten Rechts kann Mitglied des Vereins werden.

Abs. 2

Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger oder beschränkt Geschäftsfähiger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und – pflichten gilt. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalender Jahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.

Abs. 3

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand und/oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied und kann diesen ohne Begründung ablehnen.

Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, kann der Antragsteller die Mitglieder- oder Hauptversammlung anrufen. Diese entscheidet dann endgültig.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.

Abs. 4

Es ist nur derjenige versichert, der auch Mitglied ist.

Abs. 5

Die Mindestmitgliedschaft beträgt ein Jahr und kann spätestens zum 30.09. des laufenden Kalenderjahres zum Jahresende schriftlich gekündigt werden.

Abs. 6

Der Beginn der Mitgliedschaft einer juristischen Person des privaten Rechts wird über eine schriftliche Vereinbarung zwischen dieser und dem Vorstand des Vereins festgelegt. Diese Vereinbarung enthält Beginn, Dauer, Beendigung, Beiträge, Stimm- und Wahlrecht, Benutzung der Vereinseinrichtungen und Anlagen, Versicherungsschutz, sowie Rechte und Pflichten und ist jederzeit einsehbar.

Abs. 7

Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitglieder- und Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Abs. 8

Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung.

§ 3.2. Beendigung der Mitgliedschaft

Abs. 1

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten des Mitglieds.

Abs. 2

Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.

Der freiwillige Austritt einer natürlichen Person muss durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes spätestens zum 30.09. des laufenden Kalenderjahres zum Jahresende erfolgen.

Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person kann durch Beschluss des Vorstandes auch beendet werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Wichtige Gründe sind, dass

- das Mitglied mit der Beitragszahlung länger als 1 Jahr im Rückstand ist

- die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins nachhaltig verletzt
werden

-Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane wiederholt nicht befolgt werden.

-das Ansehen des Vereins nachhaltig geschädigt wird.

Der Beschluss ist schriftlich mitzuteilen. Der Betroffene kann innerhalb von 14 Tagen von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Er wird schriftlich zur nächsten Mitglieder-oder Hauptversammlung geladen, bei der endgültig über die Wirksamkeit des Ausschlusses entschieden wird. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.

Abs. 3

Die Beendigung der Mitgliedschaft einer juristischen Person ist in der Vereinbarung zwischen dieser und dem Verein geregelt.

§ 4 Beiträge

Abs. 1

Natürliche Personen als Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

Abs. 2

Die Beiträge für juristische Personen sind in einer separaten Vereinbarung zwischen dieser und dem Verein geregelt.

Abs. 3

Die Höhe der Beiträge wird von der Mitglieder- oder Hauptversammlung festgesetzt. Die Beiträge werden stets im ersten Monat des Beitragszeitraumes fällig und werden für ein Jahr im Voraus eingezogen. Der Beitragszeitraum beginnt mit dem Datum auf dem Antragsformular und wird anteilig für das laufende Kalenderjahr eingezogen. Danach gilt Beitragszeitraum ist gleich Kalenderjahr.

Abs. 4

Der Mehrheitsbeschluss der Mitglieder- oder Hauptversammlung kann Zusatzbeiträge und Umlagen festsetzen, die jedoch nicht mehr als das Dreifache eines Jahresbeitrages betragen dürfen.

Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und Zusatzbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterung zu gewähren.

Abs. 5

Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt in die Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.

Abs. 6

Die Beiträge werden per Bankeinzug getätigt, sofern zwischen Mitglied und Verein nichts anderes vereinbart ist.

§ 5 Rechte und Pflichten

Abs. 1

Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich und somit zu befolgen.

Abs. 2

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

Abs. 3

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nur im Rahmen des zwischen dem Württembergischen Landessportbundes und dem jeweiligen Sportversicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrages, der jederzeit auf deren Homepage nachgelesen werden kann.

Abs. 4

Durch den Erwerb der Mitgliedschaft, ist es den Mitgliedern erlaubt, sich an allen Veranstaltungen zu beteiligen und sämtliche Einrichtungen und Anlagen zu nutzen. Das Mitglied darf in allen Abteilungen des Vereins aktiv teilnehmen.

Abs. 5

Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an der Mitglieder- oder Hauptversammlung teilzunehmen.

Abs. 6

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört:

- Änderungen in der Anschrift

- Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme im Einzugsverfahren

- Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B.
Beendigung der Schulausbildung etc.)

- Familiäre Änderungen ( z. B. Änderung auf Familienbeitrag).

§ 6 Organe des Vereines

§ 6.1 Mitglieder- oder Hauptversammlung

Jährlich wird die ordentliche Mitglieder- oder Hauptversammlung durchgeführt. Sie wird durch den ersten Vorsitzenden oder durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden in den örtlichen Tageszeitungen, sowie dem örtlichen Amtsblatt und auf der eigenen Homepage, unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen unter Bekanntmachung der Tagesordnungspunkte, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einberufen und geleitet.

Aufgaben der Mitglieder- oder Hauptversammlung:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Finanzbeauftragten, des
    Jugendleiters und der Abteilungsberichte der Abteilungsleiter.
  2. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer.
  3. Entlastung des Gesamtvorstandes nach vorhergehender Aussprache.
  4. Beratung und Beschlussfassung über Anträge.
  5. Wahl und vorzeitige Abwahl der Mitglieder des Vorstandes und des Finanzbeauftragten.
  6. Bestätigung der Abteilungs- und Jugendleiter, sowie deren Stellvertreter.
  7. Bestätigung des Hauptausschusses.
  8. Wahl der Kassenprüfer.
  9. Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, etwaige Zusatzbeiträge und Umlagen.
  10. Entscheidungen über Widersprüche gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes.
  11. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  12. Entscheidungen über Beschwerden der Mitglieder gegen Beschlüsse des Gesamtvorstandes.
  13. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins.

Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 14 Tage vor der Mitglieder- oder Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich und mit Begründung einzureichen. Dringlichkeitsanträge können, sofern diese von der Mitglieder- oder Hauptversammlung als solche anerkannt werden, auch in der Mitglieder- oder Hauptversammlung gestellt werden.

Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitglieder- oder Hauptversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel aller Vereinsmitglieder dies unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt.

Die Mitglieder- oder Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Nach §§ 32, 33 und 41 des BGB werden Enthaltungen nicht gezählt und nicht gewertet.

Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

Über den Ablauf der Mitglieder- oder Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden oder von einem seiner Stellvertreter gegenzuzeichnen.

§ 6.2 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB ff. besteht aus

- dem 1. Vorsitzenden m/w

- zwei stellvertretenden Vorsitzenden m/w

Der 1. und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis. Die Stellvertreter dürfen im Innen- und Außenverhältnis nur dann von ihrer Vertretungsbefugnis Gebrauch machen, wenn der Verhinderungsfall eintritt.

Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter berufen unter Einhaltung von einer Frist von 7 Tagen und unter Angabe der Tagesordnungspunkte die Vorstandssitzung ein, und zeichnen Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des Gesamtvorstandes gegen. Beschlussfassung ist nur mehrheitlich möglich, wie unter §§ 32 und 34 BGB beschrieben.

Der Vorstand wird von der Mitglieder- oder Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, in geheimer, schriftlicher Wahl gewählt. Stimmenthaltungen sind ohne Bedeutung. Das genaue Wahlverfahren bestimmt die Vereinsordnung.

Bei vorzeitigem Ausscheiden oder Amtsniederlegung eines Vorstandsmitglieds kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen. Das Vorstandsmitglied bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt.

§ 6.3 Gesamtvorstand

- 1. Vorsitzender m/w

- die zwei stellvertretenden Vorsitzenden m/w

- Beauftragter Finanzen m/w

- Jugendleiter m/w

Der Gesamtvorstand, mit Ausnahme des Jugendleiters, wird benannt durch den Hauptausschuss und von der Mitglieder- oder Hauptversammlung gewählt. Der Jugendleiter wird von der Jugendversammlung gewählt.

§ 6.4 Aufgaben des Gesamtvorstandes

Der Gesamtvorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf andere Personen beratend hinzuziehen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Seine Beschlüsse fasst er mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzende/n; bei dessen Abwesenheit die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden.

Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sind mit bestimmten Aufgaben betraut wie

- Vorbereitung der Mitglieder- oder Hauptversammlung, sowie die Aufstellung der Tagesordnung

- Ausführung der Beschlüsse der Mitglieder- oder Hauptversammlung und des Hauptausschusses

- Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes

- Beschlussfassung über Aufnahme, Ausschluss von Mitgliedern

- Beschlussfassung zur Gründung neuer Abteilungen

- Bestellung des Hauptausschusses und Mitteilung bei der Mitglieder- und Hauptversammlung

- Die Beschlussfassung über Beschwerden von Mitgliedern gegen Beschlüsse des Vorstandes

- Die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins

§ 6.5 Hauptausschuss

Der Hauptausschuss wird in der Vereinsordnung definiert. Er wird von der Mitglieder- oder Hauptversammlung bestätigt.

§ 7 Ordnungen

Abs. 1

Der Verein hat das Recht, durch Beschluss des Gesamtvorstandes zur Durchführung dieser Satzung Verfahrensordnungen zu erlassen. Insbesondere besteht zur Einbindung der Jugend im Verein eine Jugendordnung. Näheres wird dort geregelt.

Abs. 2

Eine separate Vereinsordnung enthält alle Beschreibungen der einzelnen Aufgabenbereiche. Die in der Vereinsordnung enthaltenen männlichen Stellenbeschreibungen gelten gleichermaßen für beide Geschlechter.

Abs. 3

Ämteranhäufung ist zulässig, jedoch ist dadurch kein mehrfaches Stimm- bzw. Wahlrecht eingeschlossen. Ämteranhäufung im Gesamtvorstand ist nicht zulässig.

§ 8 Strafbestimmungen

Alle Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Der Gesamtvorstand kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins vorgehen, folgende Maßnahmen verhängen:

  1. Verweis.
  2. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins.
  3. Ausschluss gem. § 3.2 Abs. 2 der Satzung.

§ 9 Kassenprüfer m/w

Die Mitglieder- oder Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer m/w, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer umfasst 2 Jahre. Die Kassenprüfer dürfen jederzeit wiedergewählt werden.

Sie haben die Aufgabe die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch zu prüfen und dies durch ihre Unterschrift zu bestätigen. Der Mitglieder- oder Hauptversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

Bei vorgefunden Mängeln sind die Kassenprüfer angewiesen, sofort den Vorstand zu informieren.

§ 10 Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung mit Hilfe des vereinseigenen EDV-Systems auf und richtet sich daher nach §§ 1-11, 37-38a, 43 und 44 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Ausnahme ist die Weitergabe von Namen, Geburtsdatum und Anschrift an den WLSB, da der Verein Mitglied des WLSB ist und somit zur Weitergabe verpflichtet ist.

Zur Weitergabe von Fotos, Namen und Platzierungen bei Veranstaltungen bzw. Wettkämpfen an die öffentliche Presse bzw. der vereinseigenen Homepage kann jedes Mitglied sich selbst, durch entsprechende Zustimmung auf dem Aufnahmeformular in den Verein, entscheiden.

§ 11 Abteilungen

Die einzelnen Abteilungen werden durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, ggf. den Jugendleitern und deren Mitarbeiter geleitet, dem so genannten Abteilungsausschuss. Diese werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Abteilungsversammlung gewählt. Es werden ihnen feste Aufgaben übertragen. Versammlungen werden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, vom Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter einberufen. Der Abteilungsausschuss ist gegenüber den Organen des Vereines verantwortlich und auf Verlangen zur Berichterstattung verpflichtet.

Die Wahlen der Abteilungsleiter, die Beschlussfähigkeit der Abteilungen, sowie die Auflösung einzelner Abteilungen sind in der Vereinsordnung geregelt.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitglieder- oder Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitglieder- oder Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

Wenn die Mitglieder- oder Hauptversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung der Körperschaft bzw. Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, nach Ablauf von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Auflösung, an die Stadt Hechingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden muss.

Nachtrag:

Die vorstehende Satzung des Turnvereins Hechingen 1884 e. V. wurde bei der außerordentlichen Hauptversammlung am Freitag, dem 03. Dezember 2010 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie wird wirksam mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister.

Hechingen, den 03. Dezember 2010

gez. Michael Dietmann

1. Vorsitzender des Vereins

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